STATUTEN

Der Gewerbeverein Luterbach

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Statuten GVL

1. Name, Dauer und Sitz
1.1 Unter dem Namen Gewerbeverein Luterbach besteht ein Verein, für den die
Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere
Regelung getroffen wird. Der Verein ist gleichzeitig Mitglied des KantonalSolothurnischen Gewerbeverbandes.
1.2 Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr
1.3 Der Sitz des Vereins befindet sich am Geschäftsdomizil des Präsidenten.


2. Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und
Gewerbestandes zu gemeinsamer Wahrung und Förderung seiner Interessen in
wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.


3. Mitgliedschaft
3.1 Arten der Mitgliedschaft
3.1.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern
3.1.2 Als Aktivmitglieder können alle juristischen Personen (Firmen) sowie natürliche
Personen aufgenommen werden, die in Luterbach selbständig oder in leitender Funktion
in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig sind, oder in Luterbach Wohnsitz haben. (neu
seit GV vom 20. April 1996, mit Ergänzung vom 25.04.2008).
3.1.3 Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich zufolge ihrer
beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen.
3.1.4 Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein als
Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
3.1.5 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um
die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
3.2 Aufnahme und Ernennung
3.2.1 Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Dieser Entscheid bedarf der Bestätigung durch die nächste
Generalversammlung.
3.2.2 Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Passivmitglieder haben beratende Stimme.
3.3.2 Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten,
ebenfalls denjenigen des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbandes.
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter
Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist erfolgen kann
– durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch den Tod oder bei iur.
Personen durch Auflösung der Firma
Statuten1987, mit Ergänzungen vom 20.4.1996 und 25.4.2008
3.4.2 Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins
oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.
3.4.3 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen
unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.


4. Organisation
4.1 Organe des Vereins
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– Spezialkommissionen
– Rechnungsrevisoren
4.2 Die Generalversammlung
4.2.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres
statt.
4.2.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern
dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv- Frei- und Ehrenmitglieder
beantragen.
4.2.3 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
– Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
– Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
– Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
– Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen
– Wahl der Rechnungsrevisoren
– Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern
– Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von
Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet
werden
– Revision der Statuten
– Auflösung des Vereins
4.2.4 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage zum voraus durch ein
Zirkular unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.
4.3 Vorstand
4.3.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– Präsident / Präsidentin
– Vizepräsident / Vizepräsidentin
– Sekretär / Sekretärin
– Kassier / Kassierin
– und 2 bis 5 Beisitzern
4.3.2 Er wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3 Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt
Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit der Bank und
Postcheck zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem
Vizepräsidenten kollektiv.
4.3.4 Dem Vorstand liegen insbesondere ob:
– Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
Statuten1987, mit Ergänzungen vom 20.4.1996 und 25.4.2008
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Statuten GVL
– Vorbereitung der Generalversammlung
– Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum
Betrag von Fr. 1’000.–
– Vollzug der Vereinsbeschlüsse
4.4 Spezialkommission
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur
Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie
aufgelöst.
4.5 Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine
Amtsdauer von drei Jahren. Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf des
Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der
Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
5. Finanzen
5.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Zinsen
– allfällige andere Zuwendungen
5.2 Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
– Die Kosten für die Vereinsverwaltung
– Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
– besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen
Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab
5.3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


6. Schlussbestimmungen

6.1 Beschlussfassung und Wahlen


6.1.1 Die Beschlüsse der Vereinsversammlung und des Vorstandes werden durch das
absolute Mehr der Anwesenden gefasst. (Ausnahmen siehe Ziffer 6.2 und 6.3). Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


6.1.2 Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst und mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


6.2 Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen
mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht
werden.


6.3 Auflösung des Vereins
Statuten1987, mit Ergänzungen vom 20.4.1996 und 25.4.2008


Statuten GVL
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss
mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht
werden.


6.4 Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung der Vereins beauftragt. Ein allfälliger
Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband zu Handen einer späteren
Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.


6.5 Inkraftsetzen der Statuten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. April 1987 genehmigt. Sie
ersetzen die bisherigen Statuten vom Jahre 1964.
Gewerbeverein Luterbach, 25. April 1987
Die Präsidentin Die Aktuarin
Marianne Schertenleib Angela Müller